Abfallgebühren
Abfall-Abholgebühr
- € 5,67 je abgeführter 90-Liter-Abfalltonne
- € 7,04 je abgeführter 110-Liter-Abfalltonne
- € 7,77 je abgeführter 120-Liter-Abfalltonne
- € 15,43 je abgeführter 240-Liter-Abfalltonne
- € 51,45 je abgeführtem 770-Liter-Abfallcontainer
- € 73,92 je abgeführtem 1100-Liter-Abfallcontainer
- € 3,15 je abgeführtem 35-Liter-Abfallsack
- € 4,73 je abgeführtem 60-Liter-Abfallsack
- € 5,67 je abgeführtem 90-Liter-Abfallsack
- € 53,76 je angefangenem m³ für die Abholung von Sperrmüll
Abfallgrundgebühr - Wohnung
- € 111,72 pro nicht ständig bewohnte Liegenschaft
- € 111,72 pro 1-Personen-Wohnung
- € 156,66 pro 2-Personen-Wohnung
- € 189,84 pro 3-Personen-Wohnung
- € 212,52 pro 4-Personen-Wohnung
- € 223,23 pro 5-Personen-Wohnung
- € 234,78 pro 6-(und Mehr-)Personen-Wohnung
Gebühr pro Jahr. Als Stichtag für die Feststellung der Personenanzahl gilt der 1. Jänner für das erste Quartal, der 1. April für das zweite Quartal, der 1. Juli für das dritte Quartal und der 1. Oktober für das vierte Quartal.
Abfallgrundgebühr - Betriebe
- Ärzte: € 55,44 pro Beschäftigtem
- Büros: € 13,23 pro Beschäftigtem
- Einkaufsmärkte: € 328,65 pro Beschäftigtem
- Gasthäuser, Lokale, Pensionen: € 304,92 pro Beschäftigtem
- Handel: € 74,34 pro Beschäftigtem
- Kliniken, Heime: € 151,42 pro Bett
- Handwerk: € 61,53 pro Beschäftigtem
- KFZ-Werkstätten: € 37,17 pro Beschäftigtem
- Kindergärten: € 4,20 pro Kind
- Schulen: € 6,93 pro Schüler
- Produktionsbetriebe: € 23,31 pro Beschäftigtem
- Tankstellen, Transportuntern.: € 61,53 pro Beschäftigtem
- Friedhofsverwaltung: € 2,86 pro Grab
- Kläranlage: € 0,30 pro Einwohnergleichwert
Gebühr pro Jahr. Die Anzahl der Beschäftigten wird auf Vollbeschäftigung bezogen. Als Stichtag für die Feststellung der Personenzahl sowie der Beschäftigten gilt der 10. Dezember für das Folgejahr.
Bioabfalleimer und Einlegesäcke
- € 6,00 pro 7-Liter-Eimer
- € 12,00 pro 23-Liter-Eimer
- € 4,00 pro Rolle 7-Liter-Säcke (26 Stück)
- € 3,00 pro Rolle 23-Liter-Säcke (10 Stück)
Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge
Nach dem OÖ. Raumordnungsgesetz hat die Gemeinde für unbebautes Bauland je nach tatsächlicher Aufschließung Beiträge für Wasser, Kanal und Straße vorzuschreiben. Bemessungsgrundlage bildet die Grundstücksgröße, jedoch nur jene Fläche, die innerhalb des Anschlussbereiches von 50 m liegt.
- Einheitssatz für Wasser: € 0,36 per m² für Betriebsbaugebiete, € 0,73 per m² für Wohnbaugebiete
- Einheitssatz für Kanal: € 0,73 per m² für Betriebsbaugebiete, € 1,45 per m² für Wohnbaugebiete
- Berechnung für Straße: Frontlänge = Quadratwurzel aus Grundstücksfläche x Straßenbreite = 3 m x Einheitssatz = € 81,00 abzüglich 60% Ermäßigung
Die Vorschreibung erfolgt(e) per Bescheid. Der Gesamtbetrag wird in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20% fällig.
Die geleisteten Beiträge verfallen nicht und sind zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Wasser- und Kanalanschlussgebühren bzw. des Verkehrsflächenbeitrages - beispielsweise bei der Errichtung eines Hauptgebäudes - entsprechend valorisiert anzurechnen.
Erhaltungsbeiträge
Nach Bezahlung der Aufschließungsbeiträge gelangen für jene Grundstücke, die zu diesem Zeitpunkt noch unbebaut sind, jährlich Erhaltungsbeiträge zur Vorschreibung. Diese betragen per m² der o.a. Bemessungsgrundlage unabhängig von der Widmungskategorie € 0,22 für Wasser und € 0,48 für Kanal.
Grundsteuer
Grundsteuer A = land- und forstwirtschaftliche Betriebe/Liegenschaften
500 % des Steuermessbetrages
Der Steuermessbetrag wird gemeinsam mit dem Einheitswert vom Finanzamt per Bescheid festgesetzt. Die Gemeinde schreibt auf dieser Grundlage die Grundsteuer an den Steuerpflichtigen vor.
Grundsteuer B = Wohngebäude, Betriebsgebäude, unbebaute Grundstücke
500 % des Steuermessbetrages
Der Steuermessbetrag wird gemeinsam mit dem Einheitswert vom Finanzamt per Bescheid festgesetzt. Die Gemeinde schreibt auf dieser Grundlage die Grundsteuer an den Steuerpflichtigen vor.
Hundeabgabe
- € 50,00 je Hund (jährlich)
- € 20,00 für Wachhunde (jährlich)
- € 4,00 Kostenersatz für die Hundemarke (einmalig)
Mit 1. Juli 2003 gelten in Oberösterreich neue Bestimmungen für das Halten und die Meldung von Hunden (OÖ Hundehaltegesetz 2002):
Jede Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies dem (der) Bürgermeister(in) der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden (ebenso die Beendigung des Haltens eines Hundes).
Grundsätzlich können Hundehalter nur Personen sein, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Anlässlich der Anmeldung ist ein Sachkundenachweis zu erbringen, der durch Absolvierung eines zweistündigen Kurses erlangt werden kann.
Weiters muss für jeden Hund das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro nachgewiesen werden.
An öffentlichen Orten im Ortsgebiet gilt Leinen- oder Maulkorbpflicht (in Schulen, Kindergärten, auf Spielplätzen, bei Haltestellen und bei größeren Menschenansammlungen auch beides). Weiters sind in diesem Bereich die Exkremente des Hundes zu entfernen. Hunde dürfen an öffentlichen Orten nicht unbeaufsichtigt umherlaufen, der Hundehalter oder die von ihm betraute, geeignete Person müssen das Tier jederzeit kontrollieren können, also jedenfalls auf Sicht- und Rufweite zu ihm sein.
Verstöße gegen all diese Verpflichtungen sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis zu maximal 7.000 Euro zu ahnden, wobei wir hoffen, dass es dazu nie kommen muss.
Für weitere Auskünfte steht das Bürgerservice am Stadtamt gerne zur Verfügung.
Kanalanschluss- und Kanalbenützungsgebühren
Kanalanschlussgebühren
- € 35,96 je m² der Bemessungsgrundlage
- mindestens jedoch € 5.392,48
Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Fläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an das Kanalnetz aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschoße abzurunden.
a) Außenmauern werden lediglich bis zu einer Stärke von 50 cm angerechnet.b) Bei Kellergeschoßen die zur Gänze in das umliegende, künftige Gelände reichen ist ein Abschlag von 50% von der Bemessungsgrundlage des Kellergeschosses heranzuziehen.c) Bei Kellergeschoßen die dreiseitig in das umliegende, künftige Gelände reichen ist ein Abschlag von 25% von der Bemessungsgrundlage des Kellergeschosses heranzuziehen.d) Bei Kellergeschoßen die weniger als dreiseitig in das umliegende, künftige Gelände reichen ist kein Abschlag von der Bemessungsgrundlage des Kellergeschosses heranzuziehen.e) Dachräume sowie Dachgeschosse werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benutzbar ausgebaut sind.f) Balkone, Terrassen und Loggias werden in die Bemessungsgrundlage nicht miteinbezogen.g) Zur Bemessungsgrundlage zählen auch Kellergaragen, Tiefgaragen, angebaute und freistehende Garagen bzw. überdachte Fahrzeugabstellplätze, auch wenn diese im Kellergeschoß sind gilt kein Abschlag.h) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind nur jene bebauten Flächen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, die für Wohnzwecke bestimmt sind (Wohntrakt). Zusätzlich wird eine Pauschale Bemessungsgrundlage im Ausmaß von 35 m² für eine überdachte Fahrzeugabstellfläche herangezogen, sofern diese nicht im Wohntrakt bereits berücksichtigt ist. i) Alleinstehende Nebengebäude, wenn Sie nicht zu Wohnzwecken ausgebaut und auch nicht Teil eines Betriebes sind, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage, wenn kein Anschluss an das Kanalnetz besteht.
Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Kanalanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:
a) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, ist von der ermittelten Kanalanschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Kanalanschlussgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluss des betreffenden unbebauten Grundstückes vom Grundstückseigentümer oder dessen Vorgänger bereits eine Kanalanschlussgebühr oder ein Entgelt für den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage entrichtet wurde.
b) Tritt durch die Änderung an einem angeschlossenen bebauten Grundstück eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 ein (insbesondere durch Zu- und Umbau, bei Neubau nach Abbruch, bei Änderung des Verwendungszwecks sowie Errichtung eines weiteren Gebäudes), ist die Kanalanschlussgebühr in diesem Umfang zu entrichten, sofern die der Mindestanschlussgebühr entsprechende Fläche überschritten wird. Werden nach in Kraft treten dieser Verordnung Nutzungsänderungen der Kellerräume von Gebäuden (weniger als 50 % der Geschoßfläche) vorgenommen, sind nur jene Räume die auch zu Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecken geändert werden heranzuziehen. Bei wesentlicher Änderungen der Räume wird die Berechnungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 2 auf das ganze Kellergeschoß angewandt.
Kanalbenützungsgebühren
- € 5,53 je m³ Wasserverbrauch
- € 7,85 je m³ Wasserverbrauch (für Schlacht-, Fleischzerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe)
Wasseranschluss- und Wasserbezugsgebühr
Wasserleitungsanschlussgebühr
- Bebaute Grundstücke: € 24,59 je m² der Bemessungsgrundlage
- mindestens jedoch € 3.688,05
- Unbebaute Grundstücke: Mindestanschlussgebühr
Die Bemessungsgrundlage für bebaute Grundstücke bildet bei eingeschossiger Bebauung die Quadratmeteranzahl der bebauten Fläche, bei mehrgeschossiger Bebauung die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschosse jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage aufweisen. Bei der Berechnung ist auf die volle Quadratmeteranzahl der einzelnen Geschosse abzurunden.a) Außenmauern werden lediglich bis zu einer Stärke von 50 cm angerechnet.b) Bei Kellergeschoßen die zur Gänze in das umliegende, künftige Gelände reichen ist ein Abschlag von 50% von der Bemessungsgrundlage des Kellergeschosses heranzuziehen.c) Bei Kellergeschoßen die dreiseitig in das umliegende, künftige Gelände reichen ist ein Abschlag von 25% von der Bemessungsgrundlage des Kellergeschosses heranzuziehen.d) Bei Kellergeschoßen die weniger als dreiseitig in das umliegende, künftige Gelände reichen ist kein Abschlag von der Bemessungsgrundlage des Kellergeschosses heranzuziehen.e) Dachräume sowie Dachgeschosse werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke benutzbar ausgebaut sind.f) Balkone, Terrassen und Loggias werden in die Bemessungsgrundlage nicht miteinbezogen.g) Zur Bemessungsgrundlage zählen auch Kellergaragen, Tiefgaragen, angebaute Garagen und angebaute überdachte Fahrzeugabstellplätze, auch wenn diese im Kellergeschoß sind gilt für diese kein Abschlag.h) Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sind nur jene bebauten Flächen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, die für Wohnzwecke bestimmt sind (Wohntrakt). Zusätzlich wird eine Pauschale Bemessungsgrundlage im Ausmaß von 35m² für eine überdachte Fahrzeugabstellfläche herangezogen, sofern diese nicht im Wohntrakt bereits berücksichtigt ist. i) Alleinstehende Nebengebäude, wenn Sie nicht zu Wohnzwecken ausgebaut und auch nicht Teil eines Betriebes sind, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage, wenn kein Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht.Bei nachträglichen Abänderungen der angeschlossenen Grundstücke ist eine ergänzende Wasserleitungsanschlussgebühr zu entrichten, die im Sinne der obigen Bestimmungen mit folgender Maßgabe errechnet wird:a) Wird auf einem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet, ist von der ermittelten Wasseranschlussgebühr die nach dieser Gebührenordnung für das betreffende unbebaute Grundstück sich ergebende Wasseranschlussgebühr abzusetzen, wenn für den Anschluss des betreffenden unbebauten Grundstückes vom Grundstückseigentümer oder dessen Vorgänger bereits eine Wasseranschlussgebühr oder ein Entgelt für den Anschluss an die Wasserversorgungsanlage entrichtet wurde.b) Tritt durch die Änderung an einem angeschlossenen bebauten Grundstück eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gemäß Abs. 2 ein (insbesondere durch Zu- und Umbau, bei Neubau nach Abbruch, bei Änderung des Verwendungszwecks sowie durch Errichtung eines weiteren Gebäudes), ist die Wasseranschlussgebühr in diesem Umfang zu entrichten, sofern die der Mindestanschlussgebühr entsprechende Fläche überschritten wird. Werden nach in Kraft treten dieser Verordnung Nutzungsänderungen der Kellerräume von Gebäuden (weniger als 50 % der Geschoßfläche) vorgenommen, sind nur jene Räume die auch zu Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecken geändert werden heranzuziehen. Bei wesentlicher Änderungen der Räume wird die Berechnungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 2 auf das ganze Kellergeschoß angewandt.
Wasserbezugsgebühr
- € 2,45 je m³ Wasserverbrauch
Wasserzählergebühr
- für 3-5 m³ Zähler: € 26,82 pro Jahr
- für 7 m³ Zähler: € 30,88 pro Jahr
- für 7-20 m³ Zähler: € 55,91 pro Jahr
- für 20-30 m³ Zähler: € 69,29 pro Jahr
- für 30-50 m³ Zähler: € 82,72 pro Jahr
- für 50-80 m³ Zähler: € 110,10 pro Jahr
- für Verbundzähler bis 50 mm: € 540,47 pro Jahr
- für Verbundzähler 50-80 mm: € 676,79 pro Jahr
- für Verbundzähler über 80 mm: € 984,40 pro Jahr
Lustbarkeitsabgabe und Marktstandsgebühren
Lustbarkeitsabgabe
- Lustbarkeitsabgabe für Wettterminals: € 100,00 je Wettterminal pro angefangenes Monat
- Lustbarkeitsabgabe für Spielapparate: € 50,00 je Spielapparat gem. OÖ. LUAG. § 1 pro angefangenes Monat
Marktstandsgebühren
- € 15,00 für Standplätze bis 5 lfm
- € 3,00 zusätzlich für jeden weiteren lfm
Markttage: 4. Mai - Florianimarkt, 10. August - Laurentiusmarkt, 30. November - Andreasmarkt
Wenn der Markttag auf einen Sonntag fällt, findet der Markt einen Tag früher am Samstag statt.
Schülermittagstisch
- € 4,40 je Portion für Schüler
- € 6,20 je Portion für Erwachsene
- € 3,90 je Portion für Krabbelstube (inkl. Transport)
- € 4,40 je Portion für Kindergarten (inkl. Transport)
- € 4,60 je Portion für Schülerhort (inkl. Transport)
- € 2,80 für Jause
Verleihgebühren Bücherei
- € 0,30 für Kinderbücher je Woche inkl. 10% Ust.
- € 0,65 für Erwachsenenbücher je Woche inkl. 10% Ust.
- € 0,65 für Spiele und Hörbücher je Woche inkl. 10% Ust.
- € 1,50 für TIPTOI Stifte inkl. 10% Ust.
- € 0,55 für Zeitschriften inkl. 10% Ust.
Verkehrsflächenbeiträge
Gemäß OÖ. Bauordnung ist anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden (mit mehr als 100 m² Nutzfläche), die durch eine öff. Verkehrsfläche aufgeschlossen sind, dem Eigentümer des Bauplatzes oder Grundstückes ein Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben.
Wird eine öff. Verkehrsfläche errichtet und dadurch der Bauplatz oder das Grundstück, auf dem ein Gebäude schon besteht, aufgeschlossen, ist der Beitrag anlässlich der Errichtung der öff. Verkehrsfläche vorzuschreiben.
- Die Höhe errechnet sich aus der Quadratwurzel der Grundstücksfläche x Breite der öff. Verkehrsfläche (= einheitlich drei Meter) x Einheitssatz (= € 72,00).
Dieser Beitrag ermäßigt sich um 60 % für: Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden; Kleinhausbauten; Gebäude, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen; Gebäude von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
Die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages entfällt, wenn bereits Aufschließungsbeiträge zur Gänze für die Verkehrsfläche entrichtet wurden.
Tourismusabgabe
- € 2,00 für Personen ab 15 Jahren