In allen Waldgebieten, sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und Rauchen verboten. Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen. Übertretungen dieser Verordnung werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.
Besonders hinweisen möchten wir darauf, dass daher beim Biotop Fuchsschweif Grillen und generell Feuer machen untersagt ist!
Waldbrandschutzverordnung: Anzünden von Feuer und Rauchen verboten