Abfallgebühren
Abfall-Abholgebühr
- € 4,70 je abgeführter 90-Liter-Abfalltonne
- € 5,60 je abgeführter 110-Liter-Abfalltonne
- € 6,10 je abgeführter 120-Liter-Abfalltonne
- € 12,30 je abgeführter 240-Liter-Abfalltonne
- € 41,20 je abgeführtem 770-Liter-Abfallcontainer
- € 59,10 je abgeführtem 1100-Liter-Abfallcontainer
- € 2,40 je abgeführtem 35-Liter-Abfallsack
- € 3,80 je abgeführtem 60-Liter-Abfallsack
- € 4,70 je abgeführtem 90-Liter-Abfallsack
- € 43,00 je angefangenem m³ für die Abholung von Sperrmüll
Abfallgrundgebühr - Privathaushalte
- € 89,40 pro 1-Personen-Haushalt
- € 125,40 pro 2-Personen-Haushalt
- € 152,20 pro 3-Personen-Haushalt
- € 170,20 pro 4-Personen-Haushalt
- € 179,00 pro 5-Personen-Haushalt
- € 188,20 pro 6-(und Mehr-)Personen-Haushalt
Gebühr pro Jahr. Als Stichtag für die Feststellung der Personenzahl gilt der 10. Dezember für das Folgejahr.
Abfallgrundgebühr - Betriebe
- Ärzte: € 44,40 pro Beschäftigtem
- Büros: € 10,40 pro Beschäftigtem
- Einkaufsmärkte: € 263,20 pro Beschäftigtem
- Gasthäuser, Lokale, Pensionen: € 244,00 pro Beschäftigtem
- Handel: € 59,40 pro Beschäftigtem
- Kliniken, Heime: € 121,00 pro Bett
- Handwerk: € 49,00 pro Beschäftigtem
- KFZ-Werkstätten: € 29,60 pro Beschäftigtem
- Kindergärten: € 3,00 pro Kind
- Schulen: € 5,30 pro Schüler
- Produktionsbetriebe: € 18,60 pro Beschäftigtem
- Tankstellen, Transportuntern.: € 49,00 pro Beschäftigtem
- Friedhofsverwaltung: € 2,26 pro Grab
- Kläranlage: € 0,22 pro Einwohnergleichwert
Gebühr pro Jahr. Die Anzahl der Beschäftigten wird auf Vollbeschäftigung bezogen. Als Stichtag für die Feststellung der Personenzahl sowie der Beschäftigten gilt der 10. Dezember für das Folgejahr.
Bioabfalleimer und Einlegesäcke
- € 7,80 pro 7-Liter-Eimer
- € 8,80 pro 23-Liter-Eimer
- € 15,50 pro 46-Liter-Eimer
- € 4,40 pro Rolle 7-Liter-Säcke (26 Stück)
- € 5,80 pro Rolle 23-Liter-Säcke (15 Stück)
- € 8,80 pro Rolle 46-Liter-Säcke (30 Stück)
Aufschließungs- und Erhaltungsbeiträge
Nach dem OÖ. Raumordnungsgesetz hat die Gemeinde für unbebautes Bauland je nach tatsächlicher Aufschließung Beiträge für Wasser, Kanal und Straße vorzuschreiben. Bemessungsgrundlage bildet die Grundstücksgröße, jedoch nur jene Fläche, die innerhalb des Anschlussbereiches von 50 m liegt.
- Einheitssatz für Wasser: € 0,36 per m² für Betriebsbaugebiete, € 0,73 per m² für Wohnbaugebiete
- Einheitssatz für Kanal: € 0,73 per m² für Betriebsbaugebiete, € 1,45 per m² für Wohnbaugebiete
- Berechnung für Straße: Frontlänge = Quadratwurzel aus Grundstücksfläche x Straßenbreite = 3 m x Einheitssatz = € 50,87 abzüglich 60% Ermäßigung
Die Vorschreibung erfolgt(e) per Bescheid. Der Gesamtbetrag wird in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in jährlichen Raten zu je 20% fällig.
Die geleisteten Beiträge verfallen nicht und sind zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Wasser- und Kanalanschlussgebühren bzw. des Verkehrsflächenbeitrages - beispielsweise bei der Errichtung eines Hauptgebäudes - entsprechend valorisiert anzurechnen.
Erhaltungsbeiträge
Nach Bezahlung der Aufschließungsbeiträge gelangen für jene Grundstücke, die zu diesem Zeitpunkt noch unbebaut sind, jährlich Erhaltungsbeiträge zur Vorschreibung. Diese betragen per m² der o.a. Bemessungsgrundlage unabhängig von der Widmungskategorie € 0,07 für Wasser und € 0,15 für Kanal.
Grundsteuer
Grundsteuer A = land- und forstwirtschaftliche Betriebe/Liegenschaften
500 % des Steuermessbetrages
Der Steuermessbetrag wird gemeinsam mit dem Einheitswert vom Finanzamt per Bescheid festgesetzt. Die Gemeinde schreibt auf dieser Grundlage die Grundsteuer an den Steuerpflichtigen vor.
Grundsteuer B = Wohngebäude, Betriebsgebäude, unbebaute Grundstücke
500 % des Steuermessbetrages
Der Steuermessbetrag wird gemeinsam mit dem Einheitswert vom Finanzamt per Bescheid festgesetzt. Die Gemeinde schreibt auf dieser Grundlage die Grundsteuer an den Steuerpflichtigen vor.
Hundeabgabe
- € 25,00 je Hund (jährlich)
- € 20,00 für Wachhunde (jährlich)
- € 1,45 Kostenersatz für die Hundemarke (einmalig)
Mit 1. Juli 2003 gelten in Oberösterreich neue Bestimmungen für das Halten und die Meldung von Hunden (OÖ Hundehaltegesetz 2002):
Jede Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies dem (der) Bürgermeister(in) der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen drei Tagen zu melden (ebenso die Beendigung des Haltens eines Hundes).
Grundsätzlich können Hundehalter nur Personen sein, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Anlässlich der Anmeldung ist ein Sachkundenachweis zu erbringen, der durch Absolvierung eines zweistündigen Kurses erlangt werden kann.
Weiters muss für jeden Hund das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro nachgewiesen werden.
An öffentlichen Orten im Ortsgebiet gilt Leinen- oder Maulkorbpflicht (in Schulen, Kindergärten, auf Spielplätzen, bei Haltestellen und bei größeren Menschenansammlungen auch beides). Weiters sind in diesem Bereich die Exkremente des Hundes zu entfernen. Hunde dürfen an öffentlichen Orten nicht unbeaufsichtigt umherlaufen, der Hundehalter oder die von ihm betraute, geeignete Person müssen das Tier jederzeit kontrollieren können, also jedenfalls auf Sicht- und Rufweite zu ihm sein.
Verstöße gegen all diese Verpflichtungen sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis zu maximal 7.000 Euro zu ahnden, wobei wir hoffen, dass es dazu nie kommen muss.
Für weitere Auskünfte steht das Bürgerservice am Stadtamt gerne zur Verfügung.
Kanalanschluss- und Kanalbenützungsgebühren
Kanalanschlussgebühren
- € 26,30 je m² der Bemessungsgrundlage
- mindestens jedoch € 3.945,00
Die Bemessungsgrundlage bildet bei eingeschoßiger Bauweise die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Bauweise die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage aufweisen.
Dachräume-, Dach- und Kellergeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke bzw. als Kellergaragen benützbar ausgebaut sind.
Bei Änderung eines bereits angeschlossenen Objektes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau ist die Gebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gegeben ist.
Kanalbenützungsgebühren
- € 4,13 je m³ Wasserverbrauch
- € 5,86 je m³ Wasserverbrauch (für Schlacht-, Fleischzerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe)
Wasseranschluss- und Wasserbezugsgebühr
Wasseranschlussgebühr
- Bebaute Grundstücke: € 18,00 je m² der Bemessungsgrundlage
- mindestens jedoch € 2.700,00
- Unbebaute Grundstücke: € 1,80 je m²
Die Bemessungsgrundlage bildet bei eingeschoßiger Bauweise die Quadratmeteranzahl der bebauten Grundfläche, bei mehrgeschoßiger Bauweise die Summe der bebauten Fläche der einzelnen Geschoße jener Bauwerke, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluss an die Wasserversorgungsanlage aufweisen.
Dachräume, Dach- und Kelleregeschoße werden nur in jenem Ausmaß berücksichtigt, als sie für Wohn-, Geschäfts- oder Betriebszwecke bzw. als Kellergaragen benützbar ausgebaut sind.
Bei Änderung eines bereits angeschlossenen Objektes durch Auf-, Zu-, Ein- oder Umbau ist die Gebühr in dem Umfang zu entrichten, als gegenüber dem bisherigen Zustand eine Vergrößerung der Berechnungsgrundlage gegeben ist.
Wasserbezugsgebühr
- € 1,74 je m³ Wasserverbrauch
Wasserzählergebühr
- für 3-5 m³ Zähler: € 19,20 pro Jahr
- für 7 m³ Zähler: € 22,00 pro Jahr
- für 7-20 m³ Zähler: € 40,00 pro Jahr
- für 20-30 m³ Zähler: € 50,00 pro Jahr
- für 30-50 m³ Zähler: € 60,00 pro Jahr
- für 50-80 m³ Zähler: € 80,00 pro Jahr
- für Verbundzähler bis 50 mm: € 395,00 pro Jahr
- für Verbundzähler 50-80 mm: € 495,00 pro Jahr
- für Verbundzähler über 80 mm: € 720,00 pro Jahr
Lustbarkeitsabgabe und Marktstandsgebühren
Lustbarkeitsabgabe
- 15 % des Preises oder Entgeltes
Marktstandsgebühren
- € 14,50 für Standplätze bis 10 lfm
- € 2,90 zusätzlich für jeden weiteren lfm
Markttage: 4. Mai - Florianimarkt, 10. August - Laurentiusmarkt, 30. November - Andreasmarkt
Wenn der Markttag auf einen Sonntag fällt, findet der Markt einen Tag früher am Samstag statt.
Schülerausspeisung
- € 2,95 je Portion für Kinder
- € 4,20 je Portion für Erwachsene
- € 2,45 je Portion für Krabbelstube (inkl. Transport)
- € 2,85 je Portion für Kindergarten (inkl. Transport)
- € 2,85 je Portion für Schülerhort (inkl. Transport)
Verkehrsflächenbeiträge
Gemäß OÖ. Bauordnung ist anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden (mit mehr als 100 m² Nutzfläche), die durch eine öff. Verkehrsfläche aufgeschlossen sind, dem Eigentümer des Bauplatzes oder Grundstückes ein Verkehrsflächenbeitrag vorzuschreiben.
Wird eine öff. Verkehrsfläche errichtet und dadurch der Bauplatz oder das Grundstück, auf dem ein Gebäude schon besteht, aufgeschlossen, ist der Beitrag anlässlich der Errichtung der öff. Verkehrsfläche vorzuschreiben.
- Die Höhe errechnet sich aus der Quadratwurzel der Grundstücksfläche x Breite der öff. Verkehrsfläche (= einheitlich drei Meter) x Einheitssatz (= € 65,00).
Dieser Beitrag ermäßigt sich um 60 % für: Neu-, Zu- oder Umbauten von Gebäuden, die nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen gefördert werden oder wurden; Kleinhausbauten; Gebäude, die gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken dienen; Gebäude von Klein- oder Mittelbetrieben sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben.
Die Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages entfällt, wenn bereits Aufschließungsbeiträge zur Gänze für die Verkehrsfläche entrichtet wurden.
Tourismusabgabe
- € 0,19 für Personen von 6-15 Jahren
- € 0,75 für Personen ab 15 Jahren
Deckumlage
- € 17,00 pro weibl. Rind in Deckbereichen der Zuchtwertklasse II
- € 15,50 pro weibl. Rind in Deckbereichen der Zuchtwertklasse III
Umlage pro Jahr
Alle Tarife, Gebühren und Abgaben, wenn vorgeschrieben, inklusive Umsatzsteuer.


